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§ 32 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
24 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 87 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
24 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 87 Vorschriften zitiert
§ 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen *)
Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des jeweiligen Kunden haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes Emittenten oder Anbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung dieses Kunden nach § 67 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Der Paragraf sollte durch Artikel 1 G. v. 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) wahrscheinlich aufgehoben werden. Eine entsprechende Änderungsanweisung fehlt jedoch im Gesetz.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1002 m.W.v. 21. Juli 2019
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Frühere Fassungen von § 32 WpPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.07.2019 | Artikel 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002 |
aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
aktuell vorher | 01.07.2012 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes vom 26.06.2012 BGBl. I S. 1375 |
aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 6 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
aktuell | vor 01.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 WpPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 WpPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 6 VermAnlGEG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... Behörde und Verfahren § 26 Befugnisse der Bundesanstalt § 27 Verschwiegenheitspflicht § 28 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in ... 2. In § 2 Nummer 6 wird in den Buchstaben d und e jeweils die Angabe „§ 27 " durch die Angabe „§ 32" ersetzt. 3. § 17 wird wie folgt ... 28" ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 22 bis 23a werden die §§ 27 bis 28a. 8. § 24 wird § 29 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ... 11. Der bisherige Abschnitt 7 wird der Abschnitt 8. 12. Die bisherigen §§ 27 bis 29 werden die §§ 32 bis 34. 13. § 30 wird § 35 und in Absatz 2 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Artikel 1 ProspRLUGuaÄndG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... „Widerrufsrecht des Anlegers" angefügt. c) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Auskunftspflicht von ... c) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen". 2. § 1 Absatz 2 ... 1 oder 4" ersetzt und wird die Angabe „10," gestrichen. 21. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Auskunftspflicht von ... gestrichen. 21. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen Vorbehaltlich der ...
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