§ 18 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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§ 18 Befugnisse der Bundesanstalt


§ 18 hat 5 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) Ist bei der Bundesanstalt ein Prospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.

(2) 1Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Informationen und Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen

1.
dieses Gesetzes oder

2.
der Verordnung (EU) 2017/1129

erforderlich ist. 2Diese sind auf ihr Verlangen elektronisch zu übermitteln. 3Verfügt der Verpflichtete über einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt, so kann sie die Übermittlung auf diesem Wege verlangen. 4Die Bundesanstalt kann zudem die Übermittlung in einem von ihr bestimmten Format verlangen.

(3) 1Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2017/1129 nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht. 2Dies gilt insbesondere, wenn

1.
entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein Prospekt veröffentlicht wurde,

2.
entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,

3.
der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,

4.
entgegen den in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen kein Nachtrag veröffentlicht wurde,

5.
entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde,

6.
entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird oder

7.
das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach § 4 Absatz 8 aktualisiert wurde.

3In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 2 ist auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. 4Die Bekanntmachung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters, Zulassungsantragstellers oder Emittenten erforderlich sind. 5Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig." Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen. 6Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. 7Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würde. 8Sie kann von einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann.

(4) 1Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn

1.
entgegen Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1129, kein Prospekt veröffentlicht wurde,

2.
entgegen Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verbindung mit den Vorgaben in Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 ein Prospekt veröffentlicht wird,

3.
der Prospekt nicht mehr nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1129 gültig ist,

4.
entgegen den in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 bestimmten Fällen kein Nachtrag veröffentlicht wurde,

5.
entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde oder

6.
entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird.

2Die Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot auch untersagen, wenn gegen andere als die in Satz 1 genannten Bestimmungen

1.
der Verordnung (EU) 2017/1129 oder

2.
dieses Gesetzes

verstoßen wurde. 3Sie kann ein öffentliches Angebot ebenfalls untersagen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen Bestimmungen

1.
der Verordnung (EU) 2017/1129 oder

2.
dieses Gesetzes

verstoßen würde. 4Hat die Bundesanstalt einen hinreichend begründeten Verdacht, dass gegen

1.
dieses Gesetz, insbesondere § 4 Absatz 1, 2 oder 8, oder

2.
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129, insbesondere die Artikel 3 bis 5, 12, 20, 23, 25 oder 27,

verstoßen wurde, kann sie anordnen, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen ist. 5Die nach Satz 4 gesetzte Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung.

(5) 1Die Bundesanstalt ist befugt zu kontrollieren, ob bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt die Regelungen in Artikel 22 Absatz 2 bis 5 und in Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 sowie diejenigen in § 7 beachtet werden. 2Besteht ein hinreichend begründeter Verdacht für einen Verstoß gegen die Bestimmungen

1.
der Verordnung (EU) 2017/1129 oder

2.
dieses Gesetzes,

so kann die Bundesanstalt die Werbung untersagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen oder anordnen, dass sie zu unterlassen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage auszusetzen ist. 3Dies gilt insbesondere bei hinreichend begründetem Verdacht auf Verstöße gegen § 7 oder gegen Artikel 3, auch in Verbindung mit Artikel 5, oder Artikel 22 Absatz 2 bis 5 und Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979.

(6) Die Bundesanstalt kann der Geschäftsführung der Börse und der Zulassungsstelle Daten einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2017/1129 verstoßen worden ist und die Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Geschäftsführung der Börse oder der Zulassungsstelle liegenden Aufgaben erforderlich sind.

(7) Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84) oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein Verbot oder eine Beschränkung, so kann die Bundesanstalt die Prüfung eines zur Billigung vorgelegten Prospekts oder zwecks Gestattung der Veröffentlichung vorgelegten Wertpapier-Informationsblatts aussetzen oder ein öffentliches Angebot von Wertpapieren aussetzen oder einschränken, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten.

(8) Die Bundesanstalt kann die Billigung eines Prospekts oder die Gestattung eines Wertpapier-Informationsblatts, der oder das von einem bestimmten Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller erstellt wurde, während höchstens fünf Jahren verweigern, wenn dieser Emittent, Anbieter oder Zulassungsantragsteller wiederholt und schwerwiegend gegen die Verordnung (EU) 2017/1129, insbesondere deren Artikel 3 bis 5, 12 oder 20, oder gegen dieses Gesetz, insbesondere gegen § 4, verstoßen hat.

(9) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(10) 1Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes anordnen, dass der Emittent alle wesentlichen Informationen, welche die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere beeinflussen können, bekannt macht. 2Die Bundesanstalt kann die gebotene Bekanntmachung auch auf Kosten des Emittenten selbst vornehmen.

(11) 1Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäftsräume durchsuchen, soweit dies zur Verfolgung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/1129, insbesondere in Fällen eines öffentlichen Angebots ohne Veröffentlichung eines Prospekts nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129, geboten ist und der begründete Verdacht besteht, dass in Zusammenhang mit dem Gegenstand der entsprechenden Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für den Verstoß dienen können. 2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 3Im Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. 4Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, können Bedienstete der Bundesanstalt sie beschlagnahmen. 5Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter anzuordnen. 6Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 7Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 8Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 9Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. 10Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 11Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 12Sie muss insbesondere die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.


Text in der Fassung des Artikels 10 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 18 WpPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 10 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 21.07.2019Artikel 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
aktuell vorher 21.07.2018Artikel 1 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
aktuell vorher 10.07.2015Artikel 4 Kleinanlegerschutzgesetz
vom 03.07.2015 BGBl. I S. 1114
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 6 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
aktuellvor 01.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 WpPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WpPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 WpPG Sofortige Vollziehung (vom 21.07.2019)
... Wirkung haben 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18 und 25 sowie 2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung ...
§ 24 WpPG Bußgeldvorschriften (vom 21.07.2019)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach 1. § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder 6, Satz 2 Nummer 2, Satz 3 Nummer 2 oder Satz 4 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 10 Satz 1 oder 2. § 18 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4, Satz 2 ... 3 Nummer 2 oder Satz 4 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 10 Satz 1 oder 2. § 18 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4, Satz 2 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder Satz 4 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  3.9 Untersagung eines öffentlichen Angebots ( § 18 Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 WpPG ) nach Zeitaufwand 3.10 Anordnung, dass ein ... 3.10 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchstens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz  ... Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchstens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG auszusetzen ist nach Zeitaufwand  ... ist nach Zeitaufwand 3.11 Untersagung der Werbung ( § 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG) nach Zeitaufwand 3.12 Anordnung, ... dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist ( § 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG) nach Zeitaufwand 3.13 Anordnung, ... Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist ( § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG) nach Zeitaufwand  ...

Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
§ 7 VermVerkProspV Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts (vom 31.08.2021)
... Finanzdienstleistungen und über Untersagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes durch die Bundesanstalt. Die ...
§ 12 VermVerkProspV Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen (vom 31.08.2021)
... Finanzdienstleistungen und über Untersagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes durch die Bundesanstalt. (2) Der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1826
Artikel 1 1. WpPGebVÄndV
...  9.750 12 Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) 4.000 13 Anordnung, dass ein ... dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG) 2.500 ...

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... oder 24a im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam." 15. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 6 VermAnlGEG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... die folgenden Angaben ersetzt: „Abschnitt 6 Prospekthaftung § 21 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt § 22 Haftung bei sonstigem ... Abschnitt 6 eingefügt: „Abschnitt 6 Prospekthaftung § 21 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt (1) Der Erwerber von ... die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig, ist § 21 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. bei der Anwendung des § 21 ... 21 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. bei der Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 1 für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten anstelle der ... des ersten öffentlichen Angebots im Inland maßgeblich ist und 2. § 21 Absatz 3 auf diejenigen Emittenten mit Sitz im Ausland anzuwenden ist, deren Wertpapiere auch im ... angeboten werden. § 23 Haftungsausschluss (1) Nach den §§ 21 oder 22 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder ... nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (2) Ein Anspruch nach den §§ 21 oder 22 besteht nicht, sofern 1. die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts ... Ansprüche (1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach §§ 21 , 23 oder 24 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam. (2) ... 5. Der bisherige Abschnitt 6 wird der Abschnitt 7. 6. § 21 wird § 26 und in Absatz 7 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe ... § 30. 10. § 26 wird § 31 und in Nummer 1 wird die Angabe „§ 21 " durch die Angabe „§ 26" ersetzt. 11. Der bisherige Abschnitt 7 ... § 30 wird § 35 und in Absatz 2 in den Nummern 1 und 2 jeweils die Angabe „§ 21 " durch die Angabe „§ 26" ersetzt. 14. Der bisherige § 31 wird ...
Artikel 12 VermAnlGEG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... 2302) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „6. aus den §§ 21 , 22 und 24 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des ...
Artikel 13 VermAnlGEG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... „§ 44 Absatz 1 des Börsengesetzes" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes" ...

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... Behörde und Verfahren § 17 Zuständige Behörde § 18 Befugnisse der Bundesanstalt § 19 Verschwiegenheitspflicht § 20 ... Verordnung (EU) 2017/1129 in der jeweils geltenden Fassung." 22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ... 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 6 und § 26" durch die Wörter „den §§ 18 und 25" ersetzt. 26. Abschnitt 8 wird Abschnitt 5. 27. Nach der ... wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach 1. § 18 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder 6, Satz 2 Nummer 2, Satz 3 Nummer 2 oder Satz 4 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 10 Satz 1 oder 2. § 18 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4, Satz 2 ... Nummer 2 oder Satz 4 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 oder Absatz 10 Satz 1 oder 2. § 18 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4, Satz 2 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder Satz 4 Nummer 2 oder Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) ...

Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 4 KlASG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
...  4. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 5. Nach § 26 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt: „(2a) Kommt ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
Artikel 1 VermAnlVÄndV Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
... die Wörter „und über Untersagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes" eingefügt. 5. § 9 ... die Wörter „und über Untersagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes" eingefügt. b) Folgender ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 10 ZuFinG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... beantragt, die Verantwortung für den Prospekt zu übernehmen." 2. Dem § 18 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „Diese sind auf ihr Verlangen ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV)
V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1875; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 53 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WpPGebV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 21.07.2019)
...  55 1.3 Untersagung eines öffentlichen Angebots ( § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 WpPG ) 4.000 1.4 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot ... 1.4 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchs- tens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite ... Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchs- tens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG aus- zusetzen ist 2.500 ... zusetzen ist 2.500 1.5 Untersagung der Werbung ( § 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG) 2.000 1.6 Anordnung, dass die Werbung ... dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist ( § 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG) 1.250 1.7 Anordnung, dass ein ... dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist ( § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG) 2.500 1.8 Hinterlegung der ... 84 1.10 Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Absatz 1 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung über die Billigung des Prospekts für ... an dessen zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird ( § 18 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2 WpPG in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung) ...


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