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§ 4 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
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§ 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung



(1) 1Ein Anbieter, der die Ausnahme nach § 3 Nummer 2 in Anspruch nimmt, darf die Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absätzen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4 erstellt, bei der Bundesanstalt hinterlegt und veröffentlicht hat. 2Dies gilt entsprechend für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von 100.000 Euro bis weniger als 1 Million Euro, für die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 kein Prospekt zu veröffentlichen ist. 3Die Untergrenze von 100.000 Euro gemäß Satz 2 ist über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen. 4Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist, veröffentlicht werden muss oder wesentliche Anlegerinformationen nach § 301 des Kapitalanlagegesetzbuches veröffentlicht werden müssen.

(2) 1Das Wertpapier-Informationsblatt darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. 2Die Gestattung ist zu erteilen, wenn

1.
das Wertpapier-Informationsblatt vollständig alle Angaben, Hinweise und Anlagen enthält, die nach den folgenden Absätzen, auch in Verbindung mit der nach Absatz 9 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, und diese Angaben, Hinweise und Anlagen in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen und

2.
das Feststellungsdatum des letzten Jahresabschlusses des Emittenten und im Falle eines Garantiegebers zusätzlich das Feststellungsdatum des letzten Jahresabschlusses des Garantiegebers zum Zeitpunkt der Gestattung nicht länger als 18 Monate zurückliegt.

3Die Bundesanstalt hat dem Anbieter innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Wertpapier-Informationsblatts mitzuteilen, ob sie die Veröffentlichung gestattet. 4Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffassung, dass das ihr zur Gestattung vorgelegte Wertpapier-Informationsblatt unvollständig ist oder die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen, beginnt die Frist nach Satz 3 erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu welchem die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen vollständig und in der vorgeschriebenen Reihenfolge eingehen. 5Die Bundesanstalt soll den Anbieter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Wertpapier-Informationsblatts unterrichten, wenn sie nach Satz 4 weitere Informationen für erforderlich hält. 6Dies gilt auch, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass die erforderlichen Angaben, Hinweise und Anlagen nicht in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgt sind.

(3) 1Das Wertpapier-Informationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. 2Es muss mindestens die wesentlichen Informationen über die Wertpapiere, den Anbieter, den Emittenten und etwaige Garantiegeber in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise in der nachfolgenden Reihenfolge enthalten, so dass das Publikum

1.
die Art, die genaue Bezeichnung und die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) des Wertpapiers,

2.
die Funktionsweise des Wertpapiers einschließlich der mit dem Wertpapier verbundenen Rechte,

3.
Angaben zur Identität des Anbieters, des Emittenten einschließlich seiner Geschäftstätigkeit und eines etwaigen Garantiegebers,

4.
die mit dem Wertpapier, dem Emittenten und einem etwaigen Garantiegeber verbundenen Risiken,

5.
den auf Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses berechneten Verschuldungsgrad des Emittenten und eines etwaigen Garantiegebers,

6.
die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen,

7.
die mit dem Wertpapier verbundenen Kosten und Provisionen,

8.
die Angebotskonditionen einschließlich des Emissionsvolumens sowie

9.
die geplante Verwendung des voraussichtlichen Nettoemissionserlöses

einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen anderer Wertpapiere vergleichen kann.

(3a) Für die Emission eines elektronischen Wertpapiers im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder eines digitalen und nicht verbrieften Wertpapiers, das kein elektronisches Wertpapier im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass

1.
das Wertpapier-Informationsblatt abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis zu vier DIN-A4-Seiten umfassen darf,

2.
die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 auch Angaben zur technischen Ausgestaltung des Wertpapiers, zu den dem Wertpapier zugrunde liegenden Technologien sowie zur Übertragbarkeit und Handelbarkeit des Wertpapiers an den Finanzmärkten zu beinhalten haben,

3.
die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 um die Angabe der registerführenden Stelle im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und die Angabe, wo und auf welche Weise der Anleger in das Register Einsicht nehmen kann, zu ergänzen sind, sofern es sich um ein elektronisches Wertpapier im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere handelt.

(4) Das Wertpapier-Informationsblatt muss den drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis „Der Erwerb dieses Wertpapiers ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen." auf der ersten Seite, unmittelbar unterhalb der ersten Überschrift enthalten.

(5) Das Wertpapier-Informationsblatt muss im Anschluss an die Angaben nach Absatz 3 dieser Vorschrift zudem in folgender Reihenfolge enthalten:

1.
einen Hinweis darauf, dass die inhaltliche Richtigkeit des Wertpapier-Informationsblatts nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt unterliegt,

2.
einen Hinweis darauf, dass für das Wertpapier kein von der Bundesanstalt gebilligter Wertpapierprospekt hinterlegt wurde und der Anleger weitergehende Informationen unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten des Wertpapiers erhält,

3.
einen Hinweis auf den letzten Jahresabschluss des Emittenten und im Falle eines Garantiegebers zusätzlich auf den letzten Jahresabschluss des Garantiegebers sowie darauf, wo und wie diese Jahresabschlüsse erhältlich sind,

4.
einen Hinweis darauf, dass Ansprüche auf der Grundlage einer in dem Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen Angabe nur dann bestehen können, wenn die Angabe irreführend oder unrichtig ist oder der Warnhinweis des Absatzes 4 nicht enthalten ist und wenn das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Wertpapier-Informationsblatts und während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot der Wertpapiere im Inland, abgeschlossen wurde.

(6) 1Während der Dauer des öffentlichen Angebots ist der letzte Jahresabschluss des Emittenten den Anlegern auf Anforderung kostenlos in Textform zur Verfügung zu stellen. 2Ist der Emittent nach den handelsrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet, einen Jahresabschluss offenzulegen, ist der Jahresabschluss dem Wertpapier-Informationsblatt als Anlage beizufügen und mit diesem gemäß Absatz 1 Satz 1 zu hinterlegen und zu veröffentlichen. 3Im Falle eines Garantiegebers gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(7) 1Der Anleger muss die in Absatz 3 dieser Vorschrift aufgezählten Informationen verstehen können, ohne hierfür zusätzliche Dokumente heranziehen zu müssen. 2Die Angaben in dem Wertpapier-Informationsblatt sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. 3Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. 4Das Wertpapier-Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein bestimmtes Wertpapier beziehen und keine werbenden oder sonstigen Informationen enthalten, die nicht dem in Absatz 3 genannten Zweck dienen.

(8) 1Tritt nach der Gestattung und vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots ein wichtiger neuer Umstand ein oder wird eine wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen Angaben festgestellt, die die Beurteilung des Wertpapiers beeinflussen könnten, so sind die in dem Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen Angaben während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich zu aktualisieren und ist der Bundesanstalt die aktualisierte Fassung des Wertpapier-Informationsblatts zum Zweck der Hinterlegung unverzüglich zu übermitteln. 2Das Datum der letzten Aktualisierung sowie die Zahl der seit der erstmaligen Erstellung des Wertpapier-Informationsblatts vorgenommenen Aktualisierungen sind im Wertpapier-Informationsblatt zu nennen. 3Das aktualisierte Wertpapier-Informationsblatt ist unverzüglich entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu veröffentlichen. 4§ 5 Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Wertpapier-Informationsblätter erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 4 WpPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 3 Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
aktuell vorher 21.07.2019Artikel 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
aktuell vorher 21.07.2018Artikel 1 Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
aktuellvor 21.07.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 WpPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WpPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WpPG Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt (vom 01.01.2022)
...  (4) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der ... zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt ...
§ 6 WpPG Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger (vom 21.07.2019)
... der Vorgaben in den §§ 4 und 5 ist die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 ...
§ 7 WpPG Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist (vom 21.07.2019)
... Der Anbieter hat bei Angeboten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 dafür zu sorgen, dass in der Werbung für diese Angebote darauf hingewiesen wird, dass ... oder in eine Aktualisierung des Wertpapier-Informationsblatts gemäß § 4 Absatz 8 aufgenommen werden. (6) Die Vorgaben in Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) ... L 166 vom 21.6.2019, S. 1) sind auch auf Werbung für Angebote anzuwenden, für die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ...
§ 11 WpPG Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt (vom 21.07.2019)
... Sind in einem veröffentlichten Wertpapier-Informationsblatt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder irreführend oder ... der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder irreführend oder ist der Warnhinweis nach § 4 Absatz 4 nicht enthalten, kann der Erwerber dieser Wertpapiere von denjenigen, von denen der Erlass des ...
§ 15 WpPG Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt (vom 21.07.2019)
... Ist ein Wertpapier-Informationsblatt entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapieren von dem Emittenten und dem ...
§ 18 WpPG Befugnisse der Bundesanstalt (vom 15.12.2023)
... 2019/979 bestimmten Fällen kein Nachtrag veröffentlicht wurde, 5. entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde, 6. entgegen § 4 ... 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde, 6. entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird oder 7. das ... veröffentlicht wird oder 7. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach § 4 Absatz 8 aktualisiert wurde. In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 2 ... 2019/979 bestimmten Fällen kein Nachtrag veröffentlicht wurde, 5. entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde oder 6. ... Wertpapier-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde oder 6. entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird. Die Bundesanstalt ... einen hinreichend begründeten Verdacht, dass gegen 1. dieses Gesetz, insbesondere § 4 Absatz 1, 2 oder 8 , oder 2. Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129, insbesondere die Artikel 3 bis 5, ... insbesondere deren Artikel 3 bis 5, 12 oder 20, oder gegen dieses Gesetz, insbesondere gegen § 4 , verstoßen hat. (9) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann ...
§ 24 WpPG Bußgeldvorschriften (vom 21.07.2019)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier anbietet, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein ... 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier anbietet, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht, 3. entgegen § 4 Absatz 8 ... 4 Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht, 3. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 1 a) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 2 das dort genannte Datum nicht oder nicht richtig nennt, 5. entgegen § 4 Absatz 8 ... 4 Absatz 8 Satz 2 das dort genannte Datum nicht oder nicht richtig nennt, 5. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 3 oder § 5 Absatz 3 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht ... veröffentlicht, 6. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 4 , nicht sicherstellt, dass ein Wertpapier-Informationsblatt zugänglich ist, 7. ...
§ 28 WpPG Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen (vom 21.07.2019)
... nicht beschieden sind, gelten als Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung nach § 4 in der nach dem 21. Juli 2019 geltenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Börsengesetz (BörsG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 52 BörsG Übergangsregelungen (vom 21.07.2019)
... und zu diesem Zeitpunkt von der Veröffentlichung eines Prospekts nach § 1 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 des Wertpapierprospektgesetzes in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung abgesehen werden durfte. (11) § 48a ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts ( § 4 Absatz 1 und 2 WpPG ) 5.923 3.3 Billigung - eines ... 2017/1129) oder - eines hinterlegten aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts ( § 4 Absatz 8 WpPG ) 354 3.6 Verwaltung der hinterlegten endgültigen ...

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes, 7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Satz 1 und des § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem ...

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 64 WpHG Besondere Verhaltensregeln bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung; Verordnungsermächtigung *) (vom 28.11.2021)
... Sinne des § 2 Nummer 1 des Wertpapierprospektgesetzes das Wertpapier-Informationsblatt nach § 4 des Wertpapierprospektgesetzes , soweit der Anbieter der Wertpapiere zur Erstellung eines solchen Wertpapier-Informationsblatts ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
... Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Satz 1 und des § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem ...

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... a) Nach der Angabe zu § 3 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung § 3b ... von zwölf Monaten zu berechnen ist." 4. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3c eingefügt: „§ 3a Wertpapier-Informationsblatt; ... 4. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3c eingefügt: „ § 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung (1) Ein Anbieter, der die ... für nicht qualifizierte Anleger Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 3a und 3b ist auf ein Angebot von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen ... In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Prospekt oder in den Fällen des § 3a ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht ... Werbezwecken dienen, müssen mit den im Prospekt oder im Fall öffentlicher Angebote nach § 3a dem Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen." e) In ... Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 oder § 16" durch die Angabe „den §§ 3a , 13 oder 16" ersetzt. 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) ... (1) Sind in einem veröffentlichten Wertpapier-Informationsblatt nach § 3a Absatz 1 Satz 1 für die Beurteilung der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder irreführend oder ... der Wertpapiere wesentliche Angaben unrichtig oder irreführend oder ist der Warnhinweis nach § 3a Absatz 4 nicht enthalten, kann der Erwerber dieser Wertpapiere von denjenigen, von denen der Erlass des ... Wertpapier-Informationsblatt (1) Ist ein Wertpapier-Informationsblatt entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapieren von dem Emittenten und dem ... oder das Registrierungsformular nicht mehr nach § 9 gültig ist, 4. entgegen § 3a Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde, 5. entgegen § 3a ... 3a Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde, 5. entgegen § 3a Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird oder 6. das ... veröffentlicht wird oder 6. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach § 3a Absatz 8 aktualisiert wurde." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 5. der Prospekt nicht der Sprachenregelung des § 19 genügt, 6. entgegen § 3a Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde, 7. ... Wertpapier-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde, 7. entgegen § 3a Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird oder 8. das ... veröffentlicht wird oder 8. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach § 3a Absatz 8 aktualisiert wurde." 16. § 35 wird wie folgt geändert: a) In ... nach Nummer 1 die folgenden Nummern 1a bis 1f eingefügt: „1a. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier anbietet, 1b. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 ein ... entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier anbietet, 1b. entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht, 1c. entgegen § 3a Absatz 8 ... 3a Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht, 1c. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 1 a) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 1d. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 2 das dort genannte Datum nicht oder nicht richtig nennt, 1e. entgegen § 3a Absatz ... Absatz 8 Satz 2 das dort genannte Datum nicht oder nicht richtig nennt, 1e. entgegen § 3a Absatz 8 Satz 3 oder § 3b Absatz 3 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht ... veröffentlicht, 1f. entgegen § 3b Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 8 Satz 4 , nicht sicherstellt, dass ein Wertpapier-Informationsblatt zugänglich ist,".  ...
Artikel 5 EUProspVOAnpG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
... Sinne des § 2 Nummer 1 des Wertpapierprospektgesetzes das Wertpapier-Informationsblatt nach § 3a des Wertpapierprospektgesetzes , soweit der Anbieter der Wertpapiere zur Erstellung eines solchen Wertpapier-Informationsblatts ...

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 3 eWpGEG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
...  § 4 Absatz 3 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 33 des Gesetzes vom 12. ...

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... § 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts § 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung § 5 Übermittlung ... über einen Zeitraum von zwölf Monaten, beträgt." 5. § 3a wird § 4 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... anwendbar, wenn die Wertpapiere" durch die Wörter „Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 4 und 5 ist die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 ... im Rahmen einer Bezugsrechtsemission angeboten werden." 8. Der bisherige § 4 wird § 7 und wird wie folgt gefasst: „§ 7 Werbung für Angebote, ... zu veröffentlichen ist (1) Der Anbieter hat bei Angeboten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 dafür zu sorgen, dass in der Werbung für diese Angebote darauf hingewiesen wird, dass ... oder in eine Aktualisierung des Wertpapier-Informationsblatts gemäß § 4 Absatz 8 aufgenommen werden. (6) Die Vorgaben in Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) ... L 166 vom 21.6.2019, S. 1) sind auch auf Werbung für Angebote anzuwenden, für die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist." 9. Die bisherigen ... § 11 und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 3a" durch die Angabe „ § 4 " ersetzt. 15. § 23 wird § 12 und wird wie folgt geändert:  ... 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2" ersetzt. 19. § 25 wird § 16 und in Absatz 1 wird die Angabe ... 2019/979 bestimmten Fällen kein Nachtrag veröffentlicht wurde, 5. entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde, 6. entgegen § 4 ... 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde, 6. entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird oder 7. das ... veröffentlicht wird oder 7. das Wertpapier-Informationsblatt nicht nach § 4 Absatz 8 aktualisiert wurde. In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 2 ist auf ... 2019/979 bestimmten Fällen kein Nachtrag veröffentlicht wurde, 5. entgegen § 4 Absatz 1 kein Wertpapier-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht wurde oder 6. ... hinterlegt und veröffentlicht wurde oder 6. entgegen § 4 Absatz 2 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wird. Die Bundesanstalt kann ein ... hinreichend begründeten Verdacht, dass gegen 1. dieses Gesetz, insbesondere § 4 Absatz 1, 2 oder 8 , oder 2. Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1129, insbesondere die Artikel 3 bis ... insbesondere deren Artikel 3 bis 5, 12 oder 20, oder gegen dieses Gesetz, insbesondere gegen § 4 , verstoßen hat." h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9. i) ... (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier anbietet, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein ... 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier anbietet, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht, 3. entgegen § 4 Absatz 8 ... 4 Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht, 3. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 1 a) eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 2 das dort genannte Datum nicht oder nicht richtig nennt, 5. entgegen § 4 Absatz 8 ... 4 Absatz 8 Satz 2 das dort genannte Datum nicht oder nicht richtig nennt, 5. entgegen § 4 Absatz 8 Satz 3 oder § 5 Absatz 3 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht ... veröffentlicht, 6. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 4 , nicht sicherstellt, dass ein Wertpapier-Informationsblatt zugänglich ist, 7. ... nicht beschieden sind, gelten als Anträge auf Gestattung der Veröffentlichung nach § 4 in der nach dem 21. Juli 2019 geltenden ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Artikel 3 AnlSchStG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
...  „(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite ... zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV)
V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1875; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 53 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WpPGebV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 21.07.2019)
... der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und dessen Aufbe- wahrung ( § 4 Absatz 1 und 2 WpPG ) 500 1.2 Aufbewahrung eines aktualisierten ... eines aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts ( § 4 Absatz 8 WpPG ) 55 1.3 Untersagung eines öffentlichen Angebots ...