Tools:
Update via:
§ 23 - Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2005 BGBl. I S. 1698; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
24 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 87 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-9 Börsenvorschriften
24 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 87 Vorschriften zitiert
§ 23 Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz, nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und nach Rechtsakten der Europäischen Union kann die Bundesanstalt Gebühren und Auslagen erheben.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren näher zu bestimmen. 2Die Gebührensätze und die Rahmengebühren sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein angemessenes Verhältnis besteht. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1002 m.W.v. 21. Juli 2019
Anzeige
Frühere Fassungen von § 23 WpPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 21.07.2019 | Artikel 1 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 6 Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
aktuell | vor 01.06.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 WpPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WpPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Wertpapierprospektgebührenverordnung (WpPGebV)V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1875; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der WertpapierprospektgebührenverordnungV. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1826
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 867
§ 1 BaFinBefugV (vom 07.05.2020)
... 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes, 7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 23 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes , 8. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 27 Absatz 2 Satz 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 6 VermAnlGEG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... 26 Befugnisse der Bundesanstalt § 27 Verschwiegenheitspflicht § 28 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 28 " ersetzt. 4. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt: ... § 26 und in Absatz 7 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 28 " ersetzt. 7. Die bisherigen §§ 22 bis 23a werden die §§ 27 bis ... 29 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 28 " ersetzt. 9. Der bisherige § 25 wird der § 30. 10. § 26 ... 11. Der bisherige Abschnitt 7 wird der Abschnitt 8. 12. Die bisherigen §§ 27 bis 29 werden die §§ 32 bis 34. 13. § 30 wird § 35 und in Absatz 2 ...
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... „individuell zurechenbare öffentliche Leistung" ersetzt. (66) § 33 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 9 ...
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... 21 Anerkannte Sprache § 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung § 23 Gebühren und Auslagen § 24 Bußgeldvorschriften § 25 ... die Angabe „§ 3a" durch die Angabe „§ 4" ersetzt. 15. § 23 wird § 12 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ... einschließlich deren Änderungen." 28. § 33 wird § 23 . 29. § 34 wird aufgehoben. 30. § 35 wird § 24 und wird wie ...
Artikel 8 2. EUProspVOAnpG Folgeänderungen
... ist, wird wie folgt gefasst: „7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 23 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes ,". (13) Das Finanzstabilitätsgesetz vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 21 2. FiMaNoG Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... durch die Wörter „Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierprospektgesetzes " ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2164/a30854.htm