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Änderung § 16 WpPG vom 01.06.2012

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§ 25 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 16 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche


vorherige Änderung

 


(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 9, 10, 11, 14 oder 15 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.

(2) Weitergehende Ansprüche, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.


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