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Änderung § 30 WpPG vom 01.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30 WpPG, alle Änderungen durch Artikel 6 VermAnlGEG am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie des WpPG

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§ 25 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 30 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 25 Bekanntmachung von Maßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 30 Bekanntmachung von Maßnahmen


(Textabschnitt unverändert)

Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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