§ 29 WpPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung | § 34 WpPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481 |
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(Text alte Fassung) § 29 Benennungspflicht | (Text neue Fassung)§ 34 Benennungspflicht |
Ist für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2 Nr. 13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig, so hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen. § 15 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. | 1 Ist für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2 Nr. 13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig, so hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen. 2 § 15 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. |