(nur bei geänderter Numerierung hier alte Norm auswählen)§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Begriffsbestimmungen§ 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots§ 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung§ 3b Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung§ 3c Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger§ 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere; Verordnungsermächtigung§ 5 Prospekt§ 6 Basisprospekt§ 7 Mindestangaben§ 8 Nichtaufnahme von Angaben§ 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars§ 11 Angaben in Form eines Verweises§ 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten§ 13 Billigung des Prospekts§ 14 Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts§ 15 Werbung§ 16 Nachtrag zum Prospekt; Widerrufsrecht des Anlegers§ 17 Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte§ 18 Bescheinigung der Billigung§ 19 Sprachenregelung§ 20 Drittstaatemittenten§ 8 (neu) § 21 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt§ 22 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt§ 22a Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt§ 23 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt§ 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt§ 24 Haftung bei fehlendem Prospekt§ 24a Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt§ 25 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche§ 17 (neu) § 26 Befugnisse der Bundesanstalt§ 27 Verschwiegenheitspflicht§ 28 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums§ 28a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde§ 29 Vorsichtsmaßnahmen§ 30 Bekanntmachung von Maßnahmen§ 31 Sofortige Vollziehung§ 21 (neu) § 22 (neu) § 33 Gebühren und Auslagen§ 34 Benennungspflicht§ 35 Bußgeldvorschriften§ 25 (neu) § 26 (neu) § 36 Übergangsbestimmungen§ 37 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes§ 28 (neu) § 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen