(1) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind insbesondere
Kunstglieder, Kunstaugen, Zahnersatz und andere künstliche Körperteile,
Stützapparate,
orthopädisches Schuhwerk,
Stockstützen und andere Gehhilfen,
Krankenfahrzeuge,
Hilfsmittel und Geräte zur Unterstützung oder zum Ersatz von Körperfunktionen,
Perücken,
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der Überwindung der Verletzungsfolgen dienen,
Zubehör, das dem Zweck des Hilfsmittels dient und ohne das das Hilfsmittel nicht sachgerecht benutzt werden kann,
Blindenführhunde.
(2) Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls erblindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blindenführhundes oder zu den Aufwendungen für fremde Führung einen monatlichen Zuschuß.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408