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§ 6 - Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (OrthVersorgUVV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.1973 BGBl. I S. 871; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.08.1973; FNA: 8231-25 Ergänzende Vorschriften zur Unfallversicherung
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§ 6



(1) Krankenfahrzeuge sind zu gewähren, wenn die Gehfähigkeit des Verletzten durch Unfallfolgen erheblich beeinträchtigt ist und die Behinderung durch Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel nicht genügend behoben werden kann.

(2) Anstelle eines Krankenfahrzeuges soll der Träger der Unfallversicherung einem erheblich gehbehinderten Verletzten auf Antrag einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gewähren, wenn der Verletzte in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen oder wenn ihm ein geeigneter Fahrer zur Verfügung steht.

(3) Der Träger der Unfallversicherung kann einem Verletzten auf Antrag einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gewähren, wenn seine Wiedereingliederung dadurch gefördert wird.

(4) Neben einem Zuschuß kann der Träger der Unfallversicherung dem Verletzten ein Darlehen gewähren.

(5) Die Kosten der besonderen Ausrüstung oder des Umbaus eines Kraftfahrzeuges hat der Träger der Unfallversicherung zu übernehmen, soweit diese Einrichtungen wegen der Verletzungsfolgen erforderlich sind.

(6) Die Kosten der Haltung des Kraftfahrzeuges sowie die Kosten von Reparaturen hat der Verletzte in der Regel selbst zu tragen. Zu notwendigen größeren Reparaturen kann der Träger der Unfallversicherung einen Zuschuß oder ein Darlehen gewähren.

(7) Bei der Gewährung von Zuschüssen und der Übernahme von Kosten ist von den in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung festgesetzten Beträgen auszugehen.

(8) § 4 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 53 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OrthVersorgUVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrthVersorgUVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 OrthVersorgUVV Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (vom 01.01.2024)
... ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 2, des § 6 Absatz 7 und des § 7 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 53 SozERG Änderung der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter
... ersetzt. Schuhe für den erhaltenen Fuß werden mitgeliefert." 3. In § 6 Absatz 7 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung zur ... ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 2, des § 6 Absatz 7 und des § 7 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ...