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Änderung § 7 Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 01.01.2024

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 53 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Für Voraussetzungen und Höhe der Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß gelten die Vorschriften des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag.

(2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den höchsten Pauschbetrag, so sind sie
in besonderen Fällen erstattungsfähig.