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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 53 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der OrthVersorgUVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 53 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9
(Text neue Fassung)

§ 9 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
§ 10

§ 2


(1) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind insbesondere

Kunstglieder, Kunstaugen, Zahnersatz und andere künstliche Körperteile,

Stützapparate,

orthopädisches Schuhwerk,

Stockstützen und andere Gehhilfen,

Krankenfahrzeuge,

Hilfsmittel und Geräte zur Unterstützung oder zum Ersatz von Körperfunktionen,

Perücken,

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der Überwindung der Verletzungsfolgen dienen,

Zubehör, das dem Zweck des Hilfsmittels dient und ohne das das Hilfsmittel nicht sachgerecht benutzt werden kann,

Blindenführhunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls erblindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blindenführhundes oder zu den Aufwendungen für fremde Führung einen monatlichen Zuschuß in Höhe des in § 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils festgesetzten Betrages.



(2) Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls erblindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blindenführhundes oder zu den Aufwendungen für fremde Führung einen monatlichen Zuschuß.

§ 3


(1) Die Körperersatzstücke und Hilfsmittel sollen dem allgemeinen Stand der technischen Entwicklung entsprechen. Sie sind in der erforderlichen Zahl, Kunstbeine, Kunstaugen und orthopädische Schuhe bei der Erstausstattung in der Regel in doppelter Zahl zu liefern.

(2) Einseitig Beinamputierte erhalten bei der Erstausstattung zu jedem Kunstbein kostenfrei je ein Paar Schuhe. Auf Antrag kann für den erhaltenen Fuß je ein weiterer Schuh geliefert werden (Dreierausstattung).

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt. Schuhe für den erhaltenen Fuß werden gegen Erstattung eines Kostenanteils in Höhe des Betrages mitgeliefert, der in § 6 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 105), in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt ist. Der Träger der Unfallversicherung kann einem Verletzten mit Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Erstattung des Kostenanteils auf Antrag ganz oder zum Teil erlassen.



(3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt. Schuhe für den erhaltenen Fuß werden mitgeliefert.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Ausstattung mit orthopädischen Schuhen und mit Handschuhen.

(5) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind bei Bedarf instand zu setzen oder zu ersetzen. Bei orthopädischen Schuhen und Prothesenschuhen werden die Kosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung erforderlichen Besohlung nicht ersetzt. Der Träger der Unfallversicherung kann die Instandsetzung oder den Ersatz verweigern, wenn der Verletzte die Unbrauchbarkeit oder den Verlust des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels durch Mißbrauch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(6) Wünscht der Verletzte eine besonders kostspielige Ausführung oder Ausstattung des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels, die durch die Bedürfnisse seines Berufs nicht gerechtfertigt ist, so hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.



§ 6


(1) Krankenfahrzeuge sind zu gewähren, wenn die Gehfähigkeit des Verletzten durch Unfallfolgen erheblich beeinträchtigt ist und die Behinderung durch Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel nicht genügend behoben werden kann.

(2) Anstelle eines Krankenfahrzeuges soll der Träger der Unfallversicherung einem erheblich gehbehinderten Verletzten auf Antrag einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gewähren, wenn der Verletzte in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen oder wenn ihm ein geeigneter Fahrer zur Verfügung steht.

(3) Der Träger der Unfallversicherung kann einem Verletzten auf Antrag einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gewähren, wenn seine Wiedereingliederung dadurch gefördert wird.

(4) Neben einem Zuschuß kann der Träger der Unfallversicherung dem Verletzten ein Darlehen gewähren.

(5) Die Kosten der besonderen Ausrüstung oder des Umbaus eines Kraftfahrzeuges hat der Träger der Unfallversicherung zu übernehmen, soweit diese Einrichtungen wegen der Verletzungsfolgen erforderlich sind.

(6) Die Kosten der Haltung des Kraftfahrzeuges sowie die Kosten von Reparaturen hat der Verletzte in der Regel selbst zu tragen. Zu notwendigen größeren Reparaturen kann der Träger der Unfallversicherung einen Zuschuß oder ein Darlehen gewähren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Bei der Gewährung von Zuschüssen und der Übernahme von Kosten ist von den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beträgen auszugehen.



(7) Bei der Gewährung von Zuschüssen und der Übernahme von Kosten ist von den in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung festgesetzten Beträgen auszugehen.

(8) § 4 gilt entsprechend.



§ 7


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Voraussetzungen und Höhe der Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß gelten die Vorschriften des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.



(1) Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung oder Wäsche entsteht, erhalten für die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag.

(2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den höchsten Pauschbetrag, so sind sie
in besonderen Fällen erstattungsfähig.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9




§ 9 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) auch im Land Berlin.



Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 2, des § 6 Absatz 7 und des § 7 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.