(1) Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des Ethanols bei einer Temperatur von 20 °C.
(3) Bei Erzeugnissen in Kleinverkaufsbehältnissen bis 5 l wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Behältnissen angegeben sind. Dies gilt nicht, wenn der Alkoholgehalt um mehr als 0,3 % vol von der Angabe abweicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 4 VStuBrennOÄndV Änderung der Alkoholverordnung ... zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe § 5 Nr. 1 der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung in der ... eingefügt. 4. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. 5. In § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 vor Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a vor Doppelbuchstabe aa, ... Äthanols" durch das Wort Ethanols" ersetzt. 6. In § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 vor Buchstabe a und Nr. 3 vor Buchstabe a wird jeweils ...