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§ 3 - Alkoholverordnung (AlkoV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.1979 BGBl. I S. 2001; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 612-7-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 3 Alkoholgehalt



(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Ethanols an der Gesamtmenge eines Gemisches.

(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt

1.
in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 °C

a)
mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aärometer für Alkohol (ABl. EG Nr. L 252 S. 8, 1977 Nr. L 60 S. 26), die durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. EG Nr. L 252 S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)
mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C);

2.
in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,

a)
wenn sie volumetrisch abmeßbar sind, als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 °C

aa)
mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a, nach Abtrieb,

bb)
mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Abtrieb,

b)
wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des Ethanols mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Abtrieb;

3.
in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,

a)
mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des Ethanols bei 20 °C oder als Massengehalt des Ethanols,

b)
nach einer anderen dem Stande der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist.

(3) Der Ermittlung des Alkoholgehaltes aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die in Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie Nr. 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. EG Nr. L 262 S. 149) angegebene Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung zugrunde.

(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben

1.
als Volumenkonzentration bei 20 °C in % vol oder

2.
als Massengehalt in % mas.



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Frühere Fassungen von § 3 Alkoholverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Alkoholverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AlkoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 4 VStuBrennOÄndV Änderung der Alkoholverordnung
... 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe ... 4. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. 5. In § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 vor Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a vor Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b und ... durch das Wort „Ethanols" ersetzt. 6. In § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 vor Buchstabe a und Nr. 3 vor Buchstabe a wird jeweils das Wort ...