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Vierter Abschnitt - Umstellungsgesetz (UmstG k.a.Abk.)

G. v. 20.06.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 G. v. 20.12.1982 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 27.06.1948; FNA: 7601-0 Umstellungsrecht

Teil II Schuldverhältnisse

Vierter Abschnitt Versicherung

§ 23 Sozialversicherung



Die Neuordnung der Sozialversicherung obliegt den deutschen gesetzgebenden Körperschaften. Bis zu einer solchen Neuordnung sind die Versicherungsleistungen zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark zu bewirken, wie sie bisher in Reichsmark zu bewirken waren; Beiträge zur Sozialversicherung hat ein Versicherter von dem Tag an, zu dem zum ersten Male für ihn Lohnsteuer in Deutscher Mark einbehalten wird, zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark zu leisten wie bisher in Reichsmark. Die Landesregierungen können die Versicherungsleistungen und die Beiträge bis zum Erlaß der im Satz 1 vorgesehenen Gesetze anderweitig festsetzen.


§ 24 Versicherung außerhalb der Sozialversicherung



(1) Die aus Lebensversicherungsscheinen sowie aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen entstandenen Verbindlichkeiten und Rücklagen werden im Verhältnis von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark umgestellt; falls von dem Vorbehalt des § 16 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird, verbessert sich das Umstellungsverhältnis entsprechend. Die Versicherungsnehmer sind berechtigt, durch Zahlung des erforderlichen Betrages in Deutscher Mark ihre Lebensversicherungen bis zu dem ursprünglich in Reichsmark ausgedrückten Betrag wiederherzustellen.

(2) Die Länder des Währungsgebiets sind nach Maßgabe des geschätzten Prämienaufkommens eines jeden Unternehmens in jedem Land dafür verantwortlich, daß alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei Abschluß der Neuordnung des Geldwesens Aktiven in Höhe von mindestens einhundertundfünf vom Hundert ihrer Verbindlichkeiten (mit Ausnahme des Eigenkapitals) erhalten. Zu diesem Zweck sind den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmern Ausgleichsforderungen zuzuteilen. Falls nach Abschluß der Neuordnung des Geldwesens die Aktiven eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mehr als einhundertundfünf vom Hundert seiner Verbindlichkeiten (mit Ausnahme des Eigenkapitals) betragen, werden für die Behandlung eines solchen Überschusses Bestimmungen entsprechend der für Geldinstitute getroffenen Regelung erlassen.

(3) Die Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmen aus Versicherungsscheinen, die bei der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft rückgedeckt waren, gehen hiermit auf die Deutsche Kriegsversicherungsgemeinschaft über. Die der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft vom Reich gegebene Garantie gilt als Forderung gegen das Reich.

(4) (weggefallen)

(5) Wenn ein Versicherungsunternehmen im Namen oder für Rechnung des Reichs gehandelt oder unter einer vom Reich gegebenen Garantie besondere Geschäfte betrieben hat, so werden diese nicht in die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufgenommen. Alle sich daraus ergebenden Ansprüche gelten als Forderungen gegen das Reich.

(6) Alle Verbindlichkeiten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz im Währungsgebiet, die auf Grund eines außerhalb dieses Gebietes ergangenen Gesetzes einem anderen Unternehmen übertragen worden sind erlöschen hiermit. Jedoch bleiben aus der Übertragung etwa erwachsende Verbindlichkeiten des Erstunternehmens gegenüber dem Zweitunternehmen, wie sie durch Vereinbarungen zwischen den beteiligten Regierungen festgestellt werden sollten, unberührt. Wegen dieser etwaigen Verbindlichkeiten und für die etwa in dem betreffenden Gebiet gelegenen Aktiven ist auf beiden Seiten der Umstellungsrechnung des Erstunternehmens je ein Merkposten in Höhe von 1 DMark einzusetzen. Sobald die beteiligten Regierungen eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, ist die Umstellungsrechnung des Erstunternehmens demgemäß zu berichtigen.

(7) Forderungen gegen das Reich werden nicht in die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufgenommen.

(8) Versicherungsunternehmen, die von einem Land Ausgleichsforderungen erhalten, haben alle ihre Rechte aus Ansprüchen der in § 14 bezeichneten Art auf dieses Land zu übertragen.

(9) Eine Verordnung zu diesem Gesetz wird Bestimmungen über das Erlöschen von solchen Lebensversicherungsverträgen treffen, für die seit mehr als zwölf Monaten fällige Prämien nicht gezahlt wurden.


§ 25 Bausparkassen



Für die Umstellung der Guthaben der Bausparer gilt grundsätzlich die Vorschrift des § 16. Ein Bausparverhältnis wird fortgesetzt; die Beiträge werden zu demselben Nennbetrag in Deutscher Mark weitergezahlt wie bisher in Reichsmark. Die Bausparsumme ist hiernach neu festzusetzen. Gesetzliche oder vertragliche Rechte der Bausparer, eine Änderung des Bausparverhältnisses zu verlangen, bleiben unberührt. Näheres regelt eine Durchführungsverordnung. Diese bestimmt für den Fall, daß die Militärregierung von dem Vorbehalt des § 2 Abs. 1 Satz 3 oder dem Vorbehalt des § 16 Abs. 2 Gebrauch macht, wie sich die Zuerkennung weiterer Ansprüche auf das Bausparverhältnis auswirkt.