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§ 4 - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

Artikel 1 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 231; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Süßungsmittel


§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zum Süßen von Lebensmitteln sind die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort genannten Lebensmittel und für Tafelsüßen zugelassen.

(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 sind nicht für die Herstellung von Bier zugelassen, das unter der Bezeichnung "nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut" oder gleichsinnigen Angaben in den Verkehr gebracht wird.

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Zitierungen von § 4 ZZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZZulV Allgemeine Vorschriften (vom 20.07.2007)
... gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. (2) Rechtsvorschriften, die bei ... über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt. (3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen ...
§ 7 ZZulV Höchstmengenfestsetzungen (vom 26.02.2011)
... bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 und § 6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den ...
Anlage 2 ZZulV (zu § 4 Abs. 1 und § 7) Zum Süßen von Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe (vom 03.06.2010)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 2. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6" durch die Angabe „§§ 3 bis 6a" ersetzt. b) Absatz 3 ... In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 6" durch die Angabe „§§ 3 bis 6a" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die ... ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen ...


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