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Anlage 2 - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

Artikel 1 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 231; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und § 7) Zum Süßen von Lebensmitteln zugelassene Zusatzstoffe


Anlage 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Teil A Zuckeraustauschstoffe

E-
Nummer
ZusatzstoffLebensmittelHöchst-
menge
1234
E 420 Sorbit
i) Sorbit
ii) Sorbitsirup
Brennwertverminderte(s) oder ohne Zuckerzusatz herge-
stellte(s)
- aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis
- Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchpro-
dukten
- Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse
- Dessertspeisen auf der Basis von Eiern
- Dessertspeisen auf der Basis von Getreide
- Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der
Basis von Getreide
- Dessertspeisen auf der Basis von Fetten
- Speiseeis
- Konfitüren, Gelees und Marmeladen
- Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung
von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind
- Süßwaren auf Trockenfruchtbasis
- Süßwaren auf Stärkebasis
- Erzeugnisse auf Kakaobasis
- Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder
Fettbasis
- Feine Backwaren
Süßwaren ohne Zuckerzusatz
Kaugummi ohne Zuckerzusatz
Saucen
Senf
Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke
Nahrungsergänzungsmittel/Diätergänzungsstoffe in fester
Form
qs
E 421 Mannit
E 953 Isomalt
E 965 Maltit
i) Maltit
ii) Maltitsirup
E 966 Lactit
E 967 Xylit
E 968 Erythrit



Teil B Süßstoffe


Lebensmittel

Höchstmengen a)
mg/kg bzw. mg/l
E 950
Acesulfam-K e)
E 951
Aspartam e)
E 962
Aspartam-
Acesulfam-
salz e)
E 952
Cyclohexan-
sulfamid-
säure und
ihre Na- und
Ca-Salze,
berechnet
als freie
Säure
E 954
Saccharin
und seine
Na-, K- und
Ca-Salze,
berechnet
als freies
Imid
E 955
Sucralose
E 957
Thaumatin
E 959
Neohesperidin
DC
E 961
Neotam
12345678910
Brennwert-
verminderte(s)
oder ohne
Zuckerzusatz
hergestellte(s)
         
- aromatisierte
Getränke auf
Wasserbasis b)
350600350 c) 25080300 3020
- Getränke auf
der Basis von
Milch oder
Milchprodukten
oder auf
Fruchtsaft-
basis b)
350600350 c) 25080300 50

30 für auf
Frucht-
saft-
basis
herge-
stellte
Getränke
20
- aromatisierte
Dessertspeisen
auf Wasser-
basis
3501.000 350 c) 250100400 5032
- Zubereitungen
auf der Basis
von Milch oder
Milchprodukten
3501.000 350 c) 250100400 5032
- Dessertspeisen
auf der Basis
von Obst oder
Gemüse
3501.000 350 c) 250100400 5032
- Dessertspeisen
auf der Basis
von Eiern
3501.000 350 c) 250100400 5032
- Dessertspeisen
auf der Basis
von Getreide
3501.000 350 c) 250100400 5032
- Dessertspeisen
auf der Basis
von Fetten
3501.000 350 c) 250100400 5032
- Süßwaren auf
Kakao- oder
Trockenfrucht-
basis
5002.000 500 c)  5008005010065
- Süßwaren auf
Stärkebasis
1.000 2.000 1.000 c)  3001.000  15065
- Brotaufstriche
auf Kakao-,
Milch-,
Trockenfrucht-
oder Fettbasis
1.000 1.000 1.000 d) 500200400 5032
- Speiseeis 800800800 d)  100320505026
- Obstkonserven 3501.000 350 c) 1.000 200400 5032
- Frühstücks-
getreide-
erzeugnisse
mit einem
Faseranteil von
mehr als 15 %
und einem
Kleieanteil von
mindestens
20 %
1.200 1.000 1.000 d)  100400 5032
Brennwert-
verminderte(s)
         
- Konfitüren,
Gelees und
Marmeladen
1.000 1.000 1.000 d) 1.000 200400 5032
- Obst- und
Gemüse-
zubereitungen
3501.000 350 c) 250200400 5032
- Suppen b) 110110110 d)  11045 505
- Bier b) 252525 d)   10 101
- Süßwaren in
Tafelform
500    200  15
Süßsaure Obst-
und Gemüse-
konserven
200300200 c)  160180 10010
Süßsaure
Konserven oder
Halbkonserven
von Fischen und
Marinaden, von
Fischen, Krebs-
tieren und
Weichtieren
200300200 c)  160120 3010
Saucen350350350 d)  160450 5012
Senf350350350 d)  320140 5012
Feine Backwaren
für besondere
Ernährungs-
zwecke
1.000 1.700 1.000 c) 1600170700 15055
Lebensmittel für
kalorienarme
Ernährung zur
Gewichts-
verringerung
450800450 c) 400240320 10026
Diätetische
Lebensmittel für
besondere
medizinische
Zwecke
4501.000 450 c) 400200400 10032
Nahrungs-
ergänzungsmittel
in flüssiger Form
350600350 c) 40080240 b)  5020
Nahrungs-
ergänzungsmittel
in fester Form
5002.000 350 c) 500500800 10060
Nahrungs-
ergänzungsmittel
auf Vitamin-
und/oder Mineral-
stoffbasis in Form
von Sirup oder
Kautabletten
2.000 5.500 2.000 c) 1.250 1.200 2.400 400400185
Gaseosa: nicht-
alkoholisches
Getränk auf
Wasserbasis,
mit Zusatz von
Kohlensäure,
Süßungsmitteln
und Aromen b)
    100    
Snacks:
gesalzene und
trockene Knabber-
erzeugnisse
auf der Basis
von Stärke oder
Nüssen,
vorverpackt und
bestimmte
Aromen ent-
haltend
350500500 d)  100200 5018
Süßwaren ohne
Zuckerzusatz
5001.000 500 c)  5001.000 5010032
Sehr kleine
Süßwaren ohne
Zuckerzusatz
zur Erfrischung
des Atems
2.500 6.000 2.500 c)  3.000 2.400  400200
Kaugummi ohne
Zuckerzusatz
2.000 5.500 2.000 c)  1.200 3.000 50400250
Eistüten und
-waffeln ohne
Zuckerzusatz
2.000    800800 5060
Essoblaten2.000 1.000 1.000 d)  800800  60
Feinkostsalate350350350 d)  160140 5012
Spirituosen mit
einem Alkohol-
gehalt von
weniger als
15 % vol.
350600350 b)c)  80250 b)  3020 b)
Getränke aus
einer Mischung
von Bier,
Apfelwein,
Birnenwein,
Spirituosen oder
Wein und nicht-
alkoholischen
Getränken b)
350600350 c) 25080250 3020
Apfel- oder
Birnenwein b)
350600350 c)  8050 2020
Alkoholfreies Bier
bzw. Bier mit
einem Alkohol-
gehalt von
höchstens
1,2 % vol. b)
350600350 c)  80250 1020
Bière de table/
Tafelbier/Table
Beer (mit einem
Stammwürze-
gehalt von
weniger als 6 %),
ausgenommen
Obergäriges
Einfachbier b)
350600350 c)  80250 1020
Bier mit einem
Mindest-
säuregehalt
von 30 Milli-
äquivalenten,
ausgedrückt in
NaOH b)
350600350 c)  80250 1020
Dunkles Bier der
Art oud bruin b)
350600350 c)  80250 1020
Stark
aromatisierte
Rachen-
erfrischungs-
pastillen ohne
Zuckerzusatz
 2.000    1.000   65


a)
Bei den mit b) gekennzeichneten Lebensmitteln bzw. Höchstmengenangaben sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen.
c)
Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Acesulfam, berechnet als Acesulfam-K, zu beziehen.
d)
Die Höchstmengen sind auf den Gehalt an Aspartam zu beziehen.
e)
Bei der Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder gemeinsam mit Aspartam oder Acesulfam-K dürfen die für Aspartam oder Acesulfam-K jeweils vorgeschriebenen Höchstmengen nicht überschritten werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung V. v. 21. Mai 2010 BGBl. I S. 674 m.W.v. 3. Juni 2010

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Frühere Fassungen von Anlage 2 ZZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.06.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung
vom 21.05.2010 BGBl. I S. 674
aktuell vorher 15.02.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 30.01.2008 BGBl. I S. 132
aktuellvor 15.02.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 ZZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ZZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZZulV Süßungsmittel
... Zum Süßen von Lebensmitteln sind die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort genannten Lebensmittel und für ...
§ 7 ZZulV Höchstmengenfestsetzungen (vom 26.02.2011)
... Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen ...
§ 9 ZZulV Kenntlichmachung (vom 26.02.2011)
... die Angabe "mit Phosphat". (2) Der Gehalt an einem Zusatzstoff der Anlage 2 in Lebensmitteln, ausgenommen Tafelsüßen, ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung ... durch die Angabe "mit Süßungsmittel", bei mehreren Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "mit Süßungsmitteln" nach Absatz 6 kenntlich zu machen. Bei ... einem Gehalt an einem Zuckerzusatz im Sinne des § 2 Nr. 3 und einem Zusatzstoff der Anlage 2 ist dies durch die Angabe "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel", sofern ... sofern mehrere Zuckerzusätze oder mehrere Zusatzstoffe der Anlage 2 enthalten sind, sind die betreffenden Zutaten in der Mehrzahl jeweils in Verbindung mit der ... ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen, ist der Gehalt an Zusatzstoffen der Anlage 2 durch die Angabe "auf der Grundlage von ...", ergänzt durch den oder die Namen der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung
V. v. 21.05.2010 BGBl. I S. 674
Artikel 1 ZZulVuaÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist" ersetzt. 2. In Anlage 2 Teil B wird die Spalte 9 durch folgende Spalten 9 und 10 ersetzt:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Artikel 1 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2580), nicht mehr anzuwenden." 2. Der Anlage 2 Teil A werden a) in Spalte 1 die Angabe „E 968" und b) in Spalte ...

Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 2. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
...  3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden a) die Angabe „Anlagen 1 bis 6" durch die Angabe „Anlagen 1 bis 6a" und b) die Angabe „und ... 1 werden a) die Angabe „Anlagen 1 bis 6" durch die Angabe „Anlagen 1 bis 6a" und b) die Angabe „und § 6" durch die Angabe „, ...


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