§ 6a ZZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung | § 6a ZZulV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser |
Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen. |