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§ 5 - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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§ 5 Gegenseitige Anerkennung



Den ortsbeweglichen Druckgeräten nach den §§ 3, 4 und 9 sind solche gleichgestellt, die von einer Stelle nach der Richtlinie 1999/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet worden sind, dem konformitätsbewerteten Muster entsprechen und nach § 6 gekennzeichnet sind.