(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
3 Abs. 2 neue ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 Abs. 1 vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach §
20 des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1139