Sollen ortsbewegliche Druckgeräte für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, deren Konformität nicht nach §
3 bewertet oder nach §
4 neu bewertet werden muss und die auch nicht bewertet wurde, so sind für diese ortsbeweglichen Druckgeräte nur die Vorschriften der
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn anzuwenden.