(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für ortsbewegliche Druckgeräte, die Flaschen, Großflaschen oder Kryo-Behälter sind, ab dem 29. Dezember 2004 anzuwenden. Für übrige ortsbewegliche Druckgeräte sind sie ab dem 1. Juli 2005 anzuwenden.
(2) Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter, die seit dem 1. Juli 2001 bis zum Ablauf des 28. Dezember 2004 im Sinne des §
3 oder des §
4 in Anwendung der
Richtlinie 1999/36/EG konformitätsbewertet und nach §
6 gekennzeichnet worden sind, bedürfen keiner erneuten Bewertung nach §
3 oder nach §
4. §
9 ist anzuwenden.