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Anlage 2 - Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)

Artikel 1 V. v. 17.12.2004 BGBl. I S. 3711; aufgehoben durch Artikel 1 § 30 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 8053-7-1 Sonstige Vorschriften
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Anlage 2 (zu § 11 Abs. 1) Aufgaben der zugelassenen Stellen nach § 11 Abs. 1


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zugelassene Stelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten, ausgenommen Aufsetztanks, Tanks oder Gefäße von Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankfahrzeugen, einschließlich der Ventile und Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion durchführen. Für die Konformitätsbewertung von Gefäßen gilt dies nur, wenn die Konformität des Baumusters ortsbeweglicher Druckgeräte gleichzeitig für die Kennzeichnung und die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen bewertet werden soll.

(2) Die zugelassene Stelle beim Eisenbahn-Bundesamt darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von Gefäßen oder Tanks von Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und von abnehmbaren Tanks durchführen.

(3) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Konformitätsbewertung und die Prüfungen bleiben unberührt.



 

Zitierungen von Anlage 2 OrtsDruckV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 OrtsDruckV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrtsDruckV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 OrtsDruckV Besondere Zuständigkeiten (vom 08.11.2006)
... nach Maßgabe der Anlage 1 jeweils eine zugelassene Stelle ein. Diese darf die in Anlage 2 beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen. Soweit von der Bundesanstalt für ...