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Änderung § 1 Hanfeinfuhrverordnung vom 20.12.2012

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2653
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und -hanf.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte.

 

 
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