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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide (HanfEinfVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2653 (Nr. 59); Geltung ab 20.12.2012
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Artikel 1 Änderung der Hanfeinfuhrverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2012 HanfEinfV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Hanfeinfuhrverordnung vom 14. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4044), die durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Einfuhr von Hanf aus Drittländern im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte."

2.
In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 17a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. Nr. L 35 S. 18)" ersetzt durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38)".

3.
In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 17a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001" durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008" ersetzt.

4.
§ 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Sorten, die nicht im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) veröffentlicht wurden, ist zusätzlich ein amtlich bestätigtes Attest des Ausfuhrstaates über den Tetrahydrocannabinolgehalt der Sorte beizufügen."

5.
In § 6 werden die Wörter „ist die Frist" durch die Wörter „kann die Frist" und die Wörter „zu verlängern" durch die Wörter „verlängert werden" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 17a Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001" durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Bescheinigung ist durch den zugelassenen Einführer durch seine Unterschrift zu bestätigen und einer Lizenz durch Angabe der Registriernummer der Lizenz zuzuordnen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 HanfEinfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HanfEinfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung
V. v. 26.01.2017 BGBl. I S. 138
Artikel 1 1. HanfEinfVÄndV
... Hanfeinfuhrverordnung vom 14. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4044), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2653) geändert worden ist, wird wie folgt ...