Auf Grund des §
152 Nr. 1 bis 6 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
1Die Datenstelle der Rentenversicherung vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß §
147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Versicherungsnummer.
2Für andere Personen kann eine Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erforderlich ist.
3Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß §
127 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.
- a)
- der Bereichsnummer,
- b)
- dem Geburtsdatum,
- c)
- dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
- d)
- der Seriennummer und
- e)
- der Prüfziffer.
(2) Die Bereichsnummer des vergebenden Rentenversicherungsträgers gemäß der Anlage bildet die ersten beiden Stellen.
(3)
1Der Geburtstag und der Geburtsmonat - jeweils zweistellig - und die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres der Versicherten bilden die Stellen drei bis acht.
2Die Gestaltung dieser Stellen oder der Versicherungsnummer insgesamt bei nicht nachgewiesenem Geburtsdatum regeln unter Beachtung des
§ 33a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich.
(4) 1Der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens des Versicherten im Zeitpunkt der Vergabe bildet die neunte Stelle. 2Umlaute am Namensbeginn werden aufgelöst, fremdsprachige Sonderzeichen durch vergleichbare deutsche Buchstaben ersetzt, Kleinbuchstaben in Großbuchstaben umgesetzt.
(5) 1Die Stellen zehn und elf enthalten die Seriennummer. 2Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten, die an demselben Tag geboren sind und deren Geburtsname mit dem gleichen Buchstaben beginnt. 3Für männliche Versicherte werden die Ziffern 00 bis 49, für weibliche Versicherte und Versicherte ohne Angabe zum Geschlecht oder mit der Angabe „divers" die Ziffern 50 bis 99 verwandt. 4Die Gestaltung der Stellen zehn und elf oder der Versicherungsnummer insgesamt beim Verbrauch sämtlicher Seriennummern eines Geburtsdatums regeln die Spitzenverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich.
(6) 1Die zwölfte Stelle, die Prüfziffer, wird errechnet, indem der Buchstabe in der neunten Stelle durch eine zweistellige Zahl ersetzt wird, die die Position des Buchstabens im deutschen Alphabet kennzeichnet. 2Die Ziffern der damit zwölfstelligen Nummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert. 3Von den Produkten werden die Quersummen gebildet. 4Die Quersummen werden addiert. 5Die Summe wird durch 10 dividiert. 6Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer.
(1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach §
33a des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer.
(2) Sind an eine Person mehrere Versicherungsnummern vergeben worden, sind alle bis auf eine zu sperren. Für gesperrte Versicherungsnummern ist eine Verbindung zu dem aktuell gültigen Versicherungskonto herzustellen; eine Datenübermittlung im Sinne von §
6 ist sicherzustellen.
(3) Wird eine Versicherungsnummer für mehrere Versicherte benutzt, darf diese nicht mehr verwendet werden. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer. Die gespeicherten Daten werden durch die Rentenversicherungsträger dem richtigen Versicherungskonto zugeordnet.
Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der Rentenversicherung, der nach den Bestimmungen des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig ist.
Die Datenstelle der Rentenversicherung ist zur Aufgabenerfüllung nach §
150 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von den Rentenversicherungsträgern über Änderungen in den in der Stammsatzdatei gespeicherten Daten maschinell zu unterrichten.
(1) 1Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. 2Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden.
(2) Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.
(1) Der Konto führende Träger der Rentenversicherung teilt den Versicherten, die das 43. Lebensjahr vollendet haben, alle sechs Jahre die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten mit, die für die Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind. Ein Versicherungsverlauf kann auch in kürzeren Abständen, an jüngere Versicherte und an Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erteilt werden.
(2) Der erste Versicherungsverlauf enthält die gespeicherten Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten unabhängig von deren Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerkennung solcher Zeiten erheblich sein können. Auf Kalendermonate, für die rentenerhebliche Tatsachen nicht gespeichert sind, ist hinzuweisen. Die folgenden Versicherungsverläufe können auf bisher noch nicht bindend festgestellte Daten beschränkt werden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2532), zuletzt geändert durch Artikel
6 Abs. 93 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.