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Änderung § 17 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 12.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 4. Min/TafelWVÄndV am 12. Dezember 2006 und Änderungshistorie der Min/TafelWVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) (1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser gewinnt oder abfüllt, 2. a) entgegen § 16 Nr. 2 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser, b) entgegen § 16 Nr. 4, 5 oder 5a natürliches Mineralwasser, | |
c) entgegen § 16 Nr. 6a natürliches Mineralwasser oder Quellwasser, | c) entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe a natürliches Mineralwasser oder Quellwasser, |
d) entgegen § 16 Nr. 7 Tafelwasser oder e) entgegen § 16 Nr. 9 Quellwasser in den Verkehr bringt. | |
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, bei dem der vorgeschriebene Hinweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist. (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer | (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, bei dem der vorgeschriebene Hinweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist. (3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer |
1. entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 1 oder § 14 Abs. 6 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt, bei dem die vorgeschriebene Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist oder 2. einer Vorschrift des § 9 oder des § 15, auch in Verbindung mit § 18, über irreführende Angaben zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 16 Nr. 1 oder 6 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser in den Verkehr bringt. | |
(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
1. natürliches Mineralwasser a) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht am Quellort abfüllt oder b) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht in Fertigpackungen oder entgegen § 7 Abs. 2 in Fertigpackungen, die den dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, in den Verkehr bringt, | |
2. entgegen § 12 Abs. 3 Quellwasser nicht am Quellort abfüllt oder 3. entgegen § 16 Nr. 3 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, das nicht amtlich anerkannt ist. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet ist, in den Verkehr bringt. | 1a. entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 12 Abs. 3 Quellwasser nicht am Quellort abfüllt, 3. entgegen § 16 Nr. 3 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe b natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, das nicht amtlich anerkannt ist. |
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