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Änderung § 20 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 12.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2006 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Übergangsregelung


(1) Natürliches Mineralwasser, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen und in den Verkehr gebracht wird, gilt als vorläufig anerkannt; diese Anerkennung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die endgültige amtliche Anerkennung beantragt wird, im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzungsgenehmigung nach § 5.

(Text alte Fassung)

(2) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 19. März 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 19. April 2003 hergestellt und bis zum 19. Oktober 2003 in den Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

(2) (aufgehoben)

(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und abgefüllt und über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht werden. Natürliche Mineralwässer, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4 genannten Fristen die jeweiligen Höchstgehalte für Stoffe eingehalten sind, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(4) § 8 Abs. 8 Nr. 3 ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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