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Änderung § 16 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 30.10.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2014 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Verkehrsverbote


Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

1. Wässer mit der Bezeichnung 'natürliches Mineralwasser', 'Quellwasser' oder 'Tafelwasser', die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,

2. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,

3. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,

4. natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,

5. natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,

5a. natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,

6. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,

6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder

b) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,

jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

6b. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

a) des Artikels 2 oder

b) des Artikels 3

der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,

7. Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,

8. (weggefallen)

9. Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf.



 (keine frühere Fassung vorhanden)