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Änderung § 16 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 30.10.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 5. Min/TafelWVÄndV am 30. Oktober 2014 und Änderungshistorie der Min/TafelWVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2014 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Verkehrsverbote | |
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: 1. Wässer mit der Bezeichnung 'natürliches Mineralwasser', 'Quellwasser' oder 'Tafelwasser', die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen, 2. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen, 3. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen, 4. natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist, 5. natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf, 5a. natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind, 6. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht, 6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder b) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 6b. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen a) des Artikels 2 oder b) des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht, |
7. Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind, 8. (weggefallen) 9. Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf. |
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