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Änderung § 14 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 30.10.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2014 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Kennzeichnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist

(Text neue Fassung)

(1) 1 Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist

1. für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung 'Quellwasser',

2. für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung 'Tafelwasser'.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Verkehrsbezeichnung 'Tafelwasser' durch 'Sodawasser' ersetzt werden.



2 Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Verkehrsbezeichnung 'Tafelwasser' durch 'Sodawasser' ersetzt werden.

(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Für Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1, für Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9 entsprechend.

vorherige Änderung

(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die Angabe 'Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden' angebracht ist, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat.



(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die folgenden Angaben angebracht sind:

1.
'Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden', sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat, und

2. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe.


 (keine frühere Fassung vorhanden)