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Änderung § 4 13. ProdSV vom 01.12.2011

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§ 4 13. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 4 13. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


(Text neue Fassung)

§ 4 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt


vorherige Änderung

Aerosolpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn



Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

(Textabschnitt unverändert)

1. die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass

a) die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,

b) die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und

c) er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,

und

2. der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist.