Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2007 aufgehoben

§ 9 - Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)

G. v. 09.04.1965 BGBl. I S. 311; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 22.04.1965; FNA: 7120-2 Einzelhandel
|

§ 9 Ermächtigungen


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als Blindenwaren vertrieben werden dürfen;

2.
die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als Zusatzwaren vertrieben werden dürfen, wobei Waren, die als Blindenwaren zugelassen sind, als Zusatzwaren nicht zugelassen werden dürfen;

3.
zur Förderung des Absatzes von Blindenwaren zu bestimmen, daß in einem bestimmten Zeitabschnitt der Erlös einer Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten aus dem Verkauf von Zusatzwaren einen bestimmten Anteil am Gesamterlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren nicht übersteigen darf;

4.
vorzuschreiben, daß und in welcher Weise Blindenwerkstätten und Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten über den Erlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren Buch zu führen und dabei Daten über Geschäftspartner aufzuzeichnen haben;

5.
die Anzahl der Blindenwaren-Vertriebsausweise, die für eine Blindenwerkstätte oder einen Zusammenschluß von Blindenwerkstätten erteilt werden dürfen, nach Maßgabe der Zahl oder des Arbeitsentgelts der beschäftigten Blinden zu beschränken, wenn andernfalls die Bereitschaft der Bevölkerung, Blindenwaren zu kaufen, gefährdet ist.


Text in der Fassung des Artikels 148 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 9 BliwaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 148 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 9 BliwaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BliwaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BliwaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BliwaG Ordnungswidrigkeiten
... Unterlagen verweigert oder 5. einer Vorschrift einer nach § 9 Nr. 4 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen ...
§ 15 BliwaG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 9 und 10 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. ... vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1322) außer Kraft. (2) §§ 9 und 10 treten am Tage nach der Verkündung in ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 148 9. ZustAnpV Blindenwarenvertriebsgesetz
...  In den §§ 8 und 9 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), das zuletzt durch Artikel ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Durchführung des Blindenwarenvertriebsgesetzes (DVO BliwaG)
V. v. 11.08.1965 BGBl. I S. 807; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
Eingangsformel DVO BliwaG
... Grund des § 9 Nr. 1 bis 4 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 311) wird ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed