Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als Blindenwaren vertrieben werden dürfen;
- 2.
- die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als Zusatzwaren vertrieben werden dürfen, wobei Waren, die als Blindenwaren zugelassen sind, als Zusatzwaren nicht zugelassen werden dürfen;
- 3.
- zur Förderung des Absatzes von Blindenwaren zu bestimmen, daß in einem bestimmten Zeitabschnitt der Erlös einer Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten aus dem Verkauf von Zusatzwaren einen bestimmten Anteil am Gesamterlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren nicht übersteigen darf;
- 4.
- vorzuschreiben, daß und in welcher Weise Blindenwerkstätten und Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten über den Erlös aus dem Verkauf von Blindenwaren und Zusatzwaren Buch zu führen und dabei Daten über Geschäftspartner aufzuzeichnen haben;
- 5.
- die Anzahl der Blindenwaren-Vertriebsausweise, die für eine Blindenwerkstätte oder einen Zusammenschluß von Blindenwerkstätten erteilt werden dürfen, nach Maßgabe der Zahl oder des Arbeitsentgelts der beschäftigten Blinden zu beschränken, wenn andernfalls die Bereitschaft der Bevölkerung, Blindenwaren zu kaufen, gefährdet ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 11.08.1965 BGBl. I S. 807; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246