§ 8 - Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV)

neugefasst durch B. v. 12.11.1987 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2030-2-9 Beamte
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§ 8 Abrechnung über die Vergütung aus Nebentätigkeiten



Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die Vergütungen 500 Euro (brutto) im Kalenderjahr übersteigen. In den Fällen des § 6 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu verpflichtet.



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