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§ 10 - Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV)

neugefasst durch B. v. 12.11.1987 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2030-2-9 Beamte
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§ 10 Grundsätze für die Bemessung des Entgelts



(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden

1.
bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,

2.
wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder

3.
wenn der Betrag 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.

(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.



 

Zitierungen von § 10 BNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BNV Genehmigungspflicht
... für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird; § 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt ...
§ 11 BNV Allgemeines Entgelt (vom 28.10.2016)
... die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß auf ein Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert ...