Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (AkaGrGDV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.1939 RGBl. I S. 1326; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2210-1-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 1



Ein akademischer Grad darf nur geführt werden, wenn er von der dazu befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden ist und der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde oder ein Besitzzeugnis innehat.



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