(1) Über die Entziehung eines von einer inländischen staatlichen Hochschule verliehenen akademischen Grades entscheidet ein Ausschuß, der aus dem Rektor der Hochschule und den Dekanen besteht. An Hochschulen, denen eine Untergliederung in Fakultäten (Abteilungen) fehlt, treten an die Stelle der Dekane zwei jeweils für die Dauer von fünf Jahren durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung bestellte ordentliche Mitglieder des Lehrkörpers.
(2) Die Entscheidung des Ausschusses wird mit der Zustellung wirksam. Die Zustellung ist nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen vorzunehmen.