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Änderung § 8 VersStDV 2021 vom 10.12.2020

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§ 8 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 8 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Steuererstattung bei Rückzahlung von unverdientem Versicherungsentgelt


vorherige Änderung

 


(1) 1 In den Fällen des § 9 Absatz 1 des Gesetzes erfolgt die Steuererstattung im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Rückzahlungserfolg eingetreten ist. 2 Die für das zurückgezahlte Versicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist von der für den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen. 3 Der erkennbar vorgenommene Steuerabzug gilt zugleich als Antrag auf Steuererstattung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.

(2) 1 Hat ein Versicherungsnehmer selbst die Steuer angemeldet und an das Bundeszentralamt für Steuern entrichtet, wird ihm die Steuer auf Antrag erstattet. 2 Im Antrag ist der Grund für die Rückzahlung von Versicherungsentgelt anzugeben. 3 Dem Antrag sind Nachweise über das an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte Versicherungsentgelt und über den Zeitpunkt der Rückzahlung beizufügen.