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Änderung § 9 VersStDV 2021 vom 10.12.2020

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§ 9 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
§ 9 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Steuererstattung bei nachträglichem Eintritt der Steuerbefreiung


vorherige Änderung

 


1 Die Steuererstattung nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf den Anteil des gezahlten Versicherungsentgelts entfällt, der für einen Zeitraum nach Eintritt der die Steuerbefreiung begründenden Umstände geleistet worden ist. 2 Die Steuererstattung erfolgt durch erkennbar vorgenommenen Steuerabzug im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den die Steuerbefreiung begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


 
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