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Änderung § 2 VersStDV 2021 vom 01.07.2010

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§ 2 VersStDV 2021 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 2 VersStDV 2021 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anmeldungspflicht


(Text alte Fassung)

(1) Der inländische Versicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebs binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzumelden. Das gleiche gilt für eine Person oder eine Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes beteiligt ist.

(2) Zugleich mit der Anmeldung hat der Versicherer dem Finanzamt anzuzeigen, ob er die Erfüllung der Steuerpflicht selbst übernehmen oder den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen ermächtigten Personen (Bevollmächtigten) übertragen will. In der Anzeige hat der Versicherer alle Bevollmächtigten, denen er die Erfüllung der Steuerpflicht übertragen hat, unter Angabe ihres Wohnsitzes (Sitzes, Geschäftsleitung) und des Umfangs der Übertragung aufzuführen.

(3) Veränderungen gegenüber den in der Anmeldung (Absatz 1) oder Anzeige (Absatz 2) gemachten Angaben hat der Versicherer binnen zwei Wochen dem Finanzamt anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der inländische Versicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebs binnen zwei Wochen dem Bundeszentralamt für Steuern anzumelden. 2 Das gleiche gilt für eine Person oder eine Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes beteiligt ist.

(2) 1 Zugleich mit der Anmeldung hat der Versicherer dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, ob er die Erfüllung der Steuerpflicht selbst übernehmen oder den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen ermächtigten Personen (Bevollmächtigten) übertragen will. 2 In der Anzeige hat der Versicherer alle Bevollmächtigten, denen er die Erfüllung der Steuerpflicht übertragen hat, unter Angabe ihres Wohnsitzes (Sitzes, Geschäftsleitung) und des Umfangs der Übertragung aufzuführen.

(3) Veränderungen gegenüber den in der Anmeldung (Absatz 1) oder Anzeige (Absatz 2) gemachten Angaben hat der Versicherer binnen zwei Wochen dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die inländische Geschäftsstelle eines ausländischen Versicherers, der die Leitung des Geschäfts im Inland übertragen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)