Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen gemäß §
5 Abs. 5 und §
6 Abs. 6 und 20 von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.