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Änderung § 10 HKStG vom 01.01.2008

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§ 10 HKStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 10 HKStG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 308 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Aufsicht


(Text alte Fassung)

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministers des Innern.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.


 
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