(1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch §
15 Abs. 1 und §
26 Abs. 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, §
26 Abs. 2 Satz 2 des
Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das fünfundvierzigste Lebensjahr tritt.
(2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser beträgt beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des
fünfundvierzigsten Lebensjahrs das Achtfache,
sechsundvierzigsten Lebensjahrs das Siebenfache,
siebenundvierzigsten Lebensjahrs das Sechsfache,
achtundvierzigsten Lebensjahrs das Fünffache,
neunundvierzigsten Lebensjahrs das Vierfache,
fünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs das Dreifache
der Dienstbezüge (§
1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens jedoch das Achtfache der Dienstbezüge (§
1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit §
40 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14.
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414