Änderung § 2 PersStruktG - Streitkräfte vom 01.01.2025

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§ 2 PersStruktG - Streitkräfte a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 2 PersStruktG - Streitkräfte n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das fünfundvierzigste Lebensjahr tritt.

(Text neue Fassung)

(1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 27 Absatz 1 und § 40 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 40 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das fünfundvierzigste Lebensjahr tritt.

(2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser beträgt beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des

fünfundvierzigsten Lebensjahrs das Achtfache,

sechsundvierzigsten Lebensjahrs das Siebenfache,

siebenundvierzigsten Lebensjahrs das Sechsfache,

achtundvierzigsten Lebensjahrs das Fünffache,

neunundvierzigsten Lebensjahrs das Vierfache,

fünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs das Dreifache

der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens jedoch das Achtfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14.






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