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§ 2 - Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften (PersStruktG - Streitkräfte)

§ 2



(1) Auf Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, finden auch § 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Anwendung, § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des dreiundfünfzigsten Lebensjahrs das fünfundvierzigste Lebensjahr tritt.

(2) Berufssoldaten, die nach diesem Gesetz in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten beim Eintritt in den Ruhestand einen einmaligen Ausgleich. Dieser beträgt beim Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des

fünfundvierzigsten Lebensjahrs das Achtfache,

sechsundvierzigsten Lebensjahrs das Siebenfache,

siebenundvierzigsten Lebensjahrs das Sechsfache,

achtundvierzigsten Lebensjahrs das Fünffache,

neunundvierzigsten Lebensjahrs das Vierfache,

fünfzigsten und jedes weiteren Lebensjahrs das Dreifache

der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, höchstens jedoch das Achtfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14.



 

Zitierungen von § 2 PersStruktG - Streitkräfte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PersStruktG - Streitkräfte verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersStruktG - Streitkräfte selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 19 SVReformG Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften
...  § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften vom 30. Juli 1985 (BGBl. I S. 1621) wird die Angabe „§ 15 Abs. 1" durch die Angabe ...