(1) Die Krankenhausträger können an Stelle des Kosten- und Leistungsnachweises nach §
16 Abs. 4 der
Bundespflegesatzverordnung einen vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis nach dem Muster der Anlage dieser Verordnung verwenden. In diesem Fall sind sie an den vereinfachten Kosten- und Leistungsnachweis gebunden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Krankenhausträger, die neben dem allgemeinen Pflegesatz nach §
5 Abs. 1 der
Bundespflegesatzverordnung besondere Pflegesätze nach §
5 Abs. 2, teilstationäre Pflegesätze nach §
5 Abs. 3 oder Sonderentgelte nach §
6 der
Bundespflegesatzverordnung vereinbaren wollen, verwenden an Stelle des Kostennachweises (K) nach der Anlage dieser Verordnung den ungekürzten Kostennachweis (K) nach §
16 Abs. 4 der
Bundespflegesatzverordnung. Die Kosten für jeden dieser Pflegesätze und jedes Sonderentgelt sind gesondert zu kalkulieren und auszuweisen.
(3) Soweit ein Krankenhausträger auf Grund des bestehenden Rechnungswesens und der verfügbaren Daten die Kosten- und Leistungsarten sowie die statistischen Daten in der vorgegebenen Gliederung mit vertretbarem Aufwand nicht ausweisen kann, dürfen diese zusammengefaßt werden. Abweichungen von der vorgegebenen Gliederung sind nur zulässig, soweit sachgerechte Zusammenfassungen nach Satz 1 nicht möglich sind. Zusammenfassungen und Abweichungen sind eindeutig zu kennzeichnen und gesondert zu erläutern. Auf Verlangen der anderen Vertragsparteien ist zu begründen, warum von der vorgegebenen Gliederung abgewichen worden ist.