Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Bei Anwendung von §
1612a Abs. 4 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§
1 Abs. 4 des
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes) von den für dieses Gebiet nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 ermittelten Werten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auszugehen. In dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt §
1612a Abs. 4 und 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regelbeträge die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 festgestellten Regelbeträge übersteigen würden, mit der Maßgabe, dass von den für dieses Gebiet ermittelten Werten ausgegangen wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regelbeträge nach §
1 der
Regelbetrag-Verordnung auch in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet.
§§ 2 bis 4
(weggefallen)
Die auf Artikel 2 beruhende
Regelbetrag-Verordnung kann auf Grund der Ermächtigung des §
1612a Abs. 4 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel
1 Nr. 10 dieses Gesetzes neu gefaßt worden ist, und des Artikels
5 § 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
(1) Die §§
659 und
660 der
Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels
3 Nr. 9 und Artikel
5 § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) §
20 Nr. 10 Buchstabe c des
Rechtspflegergesetzes in der Fassung des Artikels
4 Abs. 3 Nr. 1 und Artikel
5 §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes treten am 1. Juli 2003 außer Kraft.