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Änderung § 7 WGV vom 09.10.2013

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§ 7 WGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 7 WGV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Wird von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter gemäß § 7 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes abgesehen, so sind in der Aufschrift unter die Blattnummer in Klammern die Worte "Gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch" oder "Gemeinschaftliches Teileigentumsgrundbuch" (im Falle des § 2 Satz 2 dieser Verfügung "Gemeinschaftliches Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch") zu setzen; die Angaben über die Einräumung von Sondereigentum sowie über den Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums sind als Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses im Sinne des § 47 der Grundbuchordnung gemäß § 9 Buchstabe b der Grundbuchverfügung in den Spalten 2 und 4 der ersten Abteilung einzutragen.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)