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Änderung § 8 WGV vom 09.10.2013

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§ 8 WGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 8 WGV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 gelten für Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher entsprechend.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften der §§ 2 bis 6 gelten für Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher entsprechend.


 
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