(1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.
(2)
1Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben.
2Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(3) Ist die betroffene Person nicht dienstfähig oder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626