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§ 27b - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung



(1) 1Für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Soldaten sind Referenzgruppen zu bilden für solche Soldaten (referenzierte Person), die der Besoldungsordnung A angehören und

1.
vom Dienst vollständig freigestellt sind,

2.
von dienstlichen Tätigkeiten vollständig entlastet sind,

3.
im dienstlichen Interesse unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge beurlaubt sind,

4.
wegen Familienpflichten beurlaubt sind,

5.
sich in der Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden oder

6.
in staatlichen Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, sofern dort keine militärischen Vorgesetzten mit Beurteilungsbefugnis verfügbar sind.

2Satz 1 gilt nicht für Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, bei einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind.

(2) 1Referenzgruppen haben neben der referenzierten Person in der Regel aus zehn Referenzpersonen zu bestehen. 2Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden. 3Die Referenzpersonen sind auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen oder, sofern solche nicht vorliegen, anderer geeigneter Bewertungen von Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen. 4Die Referenzpersonen sollen

1.
über das gleiche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild und über die gleiche Entwicklungsprognose wie die referenzierte Person verfügen,

2.
im gleichen Jahr wie die referenzierte Person

a)
in einer entsprechenden Vergleichsgruppe beurteilt worden sein und

b)
erstmals in einer entsprechend besoldeten Verwendung eingesetzt, zum jetzigen Dienstgrad befördert oder ohne Beförderung in eine Planstelle der jetzigen Besoldungsgruppe eingewiesen worden sein sowie

3.
derselben Laufbahn angehören wie die referenzierte Person und innerhalb dieser Laufbahn vergleichbar sein.

(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung zu regeln. 2In der Rechtsverordnung ist insbesondere festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet.





 

Frühere Fassungen von § 27b SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27b SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27b SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 SG Verordnungsermächtigungen (vom 23.12.2023)
... 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3 , 3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4, 4. die Regelungen zur ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 2 SLV Dienstliche Beurteilung (vom 23.12.2023)
... für künftige Verwendungen einzuschätzen. (2) Die in § 27b Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten sind in entsprechender Anwendung des § 27a des ...
§ 3a SLV Referenzgruppen (vom 23.12.2023)
... Für die in § 27b Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten hat das Bundesamt für das Personalmanagement der ... Soldatin oder des referenzierten Soldaten erreicht haben. (3) Die Voraussetzungen des § 27b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Soldatengesetzes sind erfüllt, wenn die Referenzpersonen in der zu Grunde zu legenden dienstlichen Beurteilung ... von zehn Referenzpersonen nicht erreicht werden, so ist eine schrittweise Erweiterung der in § 27b Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Kriterien mindestens bis zum Erhalt der notwendigen Referenzgruppengröße ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Artikel 1 VerfFEG Änderung des Soldatengesetzes
...  „§ 27a Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung § 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung". b) Nach der Angabe zu § 47 ... § 46 Absatz 2a". 2. Nach § 27 werden die folgenden §§ 27a und 27b eingefügt: „§ 27a Dienstliche Beurteilung; ... 6. Ausnahmen von der Beurteilungs- und Personalentwicklungsbewertungspflicht. § 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung (1) Für die fiktive Nachzeichnung ... „die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3 ," angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das ...
Artikel 6 VerfFEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: „(2) Die in § 27b Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten sind in entsprechender Anwendung des § 27a des ... 3a eingefügt: „§ 3a Referenzgruppen (1) Für die in § 27b Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten hat das Bundesamt für das Personalmanagement der ... dienstliche Beurteilung. Die Referenzgruppen sind zu dem Zeitpunkt des gemäß § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des Soldatengesetztes auslösenden Anlasses erstmals zu bilden. (2) Die fiktive ... Soldatin oder des referenzierten Soldaten erreicht haben. (3) Die Voraussetzungen des § 27b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Soldatengesetzes sind erfüllt, wenn die Referenzpersonen in der zu Grunde zu legenden dienstlichen Beurteilung ... von zehn Referenzpersonen nicht erreicht werden, so ist eine schrittweise Erweiterung der in § 27b Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Kriterien mindestens bis zum Erhalt der notwendigen Referenzgruppengröße ...